1. |
Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten. |
2. |
Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. |
3. |
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. |
4. |
Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstständige Leistung ist nicht berechnungsfähig. |
5. |
Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten. |
6. |
Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden. |
7. |
Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten. |
Nr | Leistung | Punktzahl | Gebühr |
5260 |
Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z.B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
| 400 | 23,31 |
| Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase. | | |
5265 |
Mammographie einer Seite, in einer Ebene
| 300 | 17,49 |
| Die Leistung nach Nummer 5265 ist je Seite und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | | |
5266 |
Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen
| 450 | 26,23 |
5267 |
Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluss an die Leistung nach Nummer 5266
| 150 | 8,74 |
5280 |
Myelographie
| 750 | 43,72 |
5285 |
Bronchographie - einschließlich Durchleuchtung(en)
| 450 | 26,23 |
5290 |
Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahleneinrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion
| 650 | 37,89 |
5295 |
Durchleuchtung(en), als selbstständige Leistung
| 240 | 13,99 |
5298 |
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)
| 240 | 13,99 |
| Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. | | |
Wichtiger Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der
Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des
Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise
automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.
Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
keinerlei Gewähr übernommen werden.