Abschnitt O.III. |
Magnetresonanztomographie |
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Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. |
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. |
Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten. |
Nr | Leistung | Punktzahl | Gebühr |
5700 |
Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes - gegebenenfalls einschließlich des Halses - in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluss T2-gewichteter Aufnahmen
| 4400 | 256,46 |
5705 |
Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen
| 4200 | 244,81 |
5715 |
Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax - gegebenenfalls einschließlich des Halses - der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge
| 4300 | 250,64 |
5720 |
Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens
| 4400 | 256,46 |
5721 |
Magnetresonanztomographie der Mamma(e)
| 4000 | 233,15 |
5729 |
Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten
| 2400 | 139,89 |
5730 |
Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität
| 4000 | 233,15 |
| Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht berechnungsfähig. | | |
5731 |
Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie)
| 1000 | 58,29 |
5732 |
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel
| 1000 | 58,29 |
| Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. | | |
5733 |
Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)
| 800 | 46,63 |
| Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. | | |
5735 |
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
| 6000 | 349,72 |
| Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben. | | |
Wichtiger Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der
Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des
Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise
automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.
Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
keinerlei Gewähr übernommen werden.