Rechnungen prüfen

Gebührenverzeichnis

  • Start
  • GOÄ
  • Kontakt
<< 100 Übersicht 104 >>
Abschnitt B.VII. Todesfeststellung Hinweise
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen.

GOÄ Nummer 102
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
Punktzahl 150
Euro 8,74
Regelsatz 2,3 20,11
Höchstsatz 3,5 30,60


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

Copyright (c) Harald Piske 2026 | Impressum |
Design by Minimalistic Design