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Abschnitt L.VI. Frakturbehandlung
GOÄ Nummer 2321
Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens - gegebenenfalls einschließlich Wundverband
Punktzahl 227
Euro 13,23
Regelsatz 2,3 30,43
Höchstsatz 3,5 46,31


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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