Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. |
Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel. |
GOÄ Nummer |
361 |
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Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes - im Anschluss an die Leistung nach Nummer 360 |
Punktzahl |
600 |
Euro |
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34,97 |
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Regelsatz |
2,3 |
80,44 |
Höchstsatz |
3,5 |
122,40 |
Hinweis | Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig |
Wichtiger Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der
Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des
Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise
automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.
Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
keinerlei Gewähr übernommen werden.