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Abschnitt M.III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen Hinweise
Für die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H, 3631.H und 3633.H zu beachten.

4 Elektrolyte, Wasserhaushalt, physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten
GOÄ Nummer 3710
Blutgasanalyse (pH und/oder PCO2 und/oder PO2 und/oder Hb)
Punktzahl 90
Euro 5,25
Regelsatz 1,15 6,03
Höchstsatz 1,3 6,82


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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