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Abschnitt B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
GOÄ Nummer 4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Punktzahl 220
Euro 12,82
Regelsatz 2,3 29,49
Höchstsatz 3,5 44,88
HinweiseDie Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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