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Abschnitt D. Anästhesieleistungen Hinweise
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung.
Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

GOÄ Nummer 483
Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte - gegebenenfalls einschließlich des Rachens - auch beidseitig
Punktzahl 46
Euro 2,68
Regelsatz 2,3 6,17
Höchstsatz 3,5 9,38


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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