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<< 558 Übersicht 561 >>
Abschnitt E.VII. Lichttherapie
GOÄ Nummer 560
Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
Punktzahl 31
Euro 1,81
Regelsatz 1,8 3,25
Höchstsatz 2,5 4,52
HinweisWerden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden.


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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