Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. |
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. |
Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten. |
GOÄ Nummer |
5732 |
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Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel |
Punktzahl |
1000 |
Euro |
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58,29 |
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Regelsatz |
1,8 |
104,92 |
Höchstsatz |
2,5 |
145,72 |
Hinweis | Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
Wichtiger Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der
Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des
Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise
automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.
Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
keinerlei Gewähr übernommen werden.