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Gebührenverzeichnis

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Abschnitt C.V. Impfungen und Testungen
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig.
4. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
5. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.

NrLeistungPunktzahlGebühr
375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) - gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpass 804,66
376 Schutzimpfung (oral) - einschließlich beratendem Gespräch 804,66
377 Zusatzinjektion bei Parallelimpfung 502,91
378 Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) 1206,99
380 Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) 301,75
381 Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall) 201,17
382 Epikutantest, je Text (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) 150,87
Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
383 Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro) 301,75
384 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests) 402,33
385 Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) 452,62
386 Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) 301,75
387 Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) 201,17
Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig
388 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall) 352,04
389 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test 251,46
390 Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) 603,50
391 Intrakutantest, jeder weitere Test 402,33
Mehr als 80 Intrakutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig
393 Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test 1005,83
394 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag 30017,49
395 Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test 28016,32
396 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag 56032,64
397 Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test 38022,15
398 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag 76044,30
399 Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen 20011,66


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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