Abschnitt E.VI. |
Elektrotherapie |
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Nr | Leistung | Punktzahl | Gebühr |
548 |
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
| 37 | 2,16 |
549 |
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
| 55 | 3,21 |
551 |
Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) - auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden
| 48 | 2,80 |
| Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen. | | |
552 |
Iontophorese
| 44 | 2,56 |
553 |
Vierzellenbad
| 46 | 2,68 |
554 |
Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)
| 91 | 5,30 |
555 |
Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung
| 120 | 6,99 |
558 |
Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung
| 120 | 6,99 |
Wichtiger Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der
Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des
Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise
automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.
Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
keinerlei Gewähr übernommen werden.