Abschnitt E.VII. |
Lichttherapie |
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Nr | Leistung | Punktzahl | Gebühr |
560 |
Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
| 31 | 1,81 |
| Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden. | | |
561 |
Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
| 31 | 1,81 |
562 |
Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
| 46 | 2,68 |
| Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. | | |
563 |
Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes
| 46 | 2,68 |
564 |
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung
| 91 | 5,30 |
565 |
Photochemotherapie, je Sitzung
| 120 | 6,99 |
566 |
Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag
| 500 | 29,14 |
567 |
Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung
| 91 | 5,30 |
569 |
Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test
| 30 | 1,75 |
Wichtiger Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der
Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des
Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise
automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.
Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
keinerlei Gewähr übernommen werden.