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Gebührenverzeichnis

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Abschnitt E.VII. Lichttherapie
NrLeistungPunktzahlGebühr
560 Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung 311,81
Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden.
561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 311,81
562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung 462,68
Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
563 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 462,68
564 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung 915,30
565 Photochemotherapie, je Sitzung 1206,99
566 Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag 50029,14
567 Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung 915,30
569 Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test 301,75


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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