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Gebührenverzeichnis

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Abschnitt B.VII. Todesfeststellung
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen.

NrLeistungPunktzahlGebühr
100 Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines 25014,57
102 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten 1508,74
104 Bulbusentnahme bei einem Toten 25014,57
105 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten 23013,41
107 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten 22012,82


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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