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Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

NummerAbschnittTitel
500 bis 501E.I. Inhalationen
505 bis 518E.II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
520 bis 527E.III. Massagen
530 bis 533E.IV. Hydrotherapie und Packungen
535 bis 539E.V. Wärmebehandlung
548 bis 558E.VI. Elektrotherapie
560 bis 569E.VII. Lichttherapie


Wichtiger Hinweis

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Gebührenordnung für Ärzte auf dem Webauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Gegenüber der dort als Download erhältlichen Fassung wurden hier lediglich teilweise automatische Anpassungen an die aktuelle Währung und Rechtschreibung vorgenommen.

Trotzdem und gerade deswegen kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keinerlei Gewähr übernommen werden.

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